Hektarertragsregelung

Grundsätze

für die Durchführung der Hektarertragsregelung Erzeugerstufe in Rheinland-Pfalz.

Die Weinanbaugebiete in Rheinland-Pfalz sind von der Europäischen Union zur Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) anerkannt. Die Produktions- und Vermarktungskriterien werden von den jeweiligen Schutzgemeinschaften in Produktspezifikationen (PS) definiert. Außerhalb der Gebietsabgrenzungen und anderer Vorgaben ist die Erzeugung von Wein als „Deutscher Wein“ möglich.

Maßgeblich für die Berechnung des Gesamthektarertrags und damit auch der vermarktungsfähigen Menge ist der an einer Fläche ausgewiesene Qualitätstyp (Q-Typ) im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei. Dieser ergibt sich aus der Belegenheit und Größe der Fläche im Gebiet, der angepflanzten Rebsorte und der Herkunft der Pflanzgenehmigung. Weiteres zur Ermittlung des Qualitätstyps (Q-Typ) unter Weinbaukartei.

Hektarertragswerte der Qualitätstypen (g.U., g.g.A., Deutscher Wein)

Die vermarktbare Menge ergibt sich aus der Bezugsrebfläche (Summe der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes) multipliziert mit dem Hektarertragswert des entsprechenden Qualitätstyps (m² x l).
Gesamthektarertragswerte regeln die zulässige Verwertung der Erntemenge in den Qualitätsgruppen. Dies bedeutet, dass bei der weiteren Verarbeitung anfallender Schwund und Eigenverbrauch zu Lasten der vermarktbaren Menge zu berücksichtigen sind.

Ermittlung der Bezugsrebfläche

Die Bezugsrebfläche ist die Fläche, die im Rahmen der Hektarertragsregelung, für die Berechnung des Gesamthektarertrages herangezogen wird. Diese wird auf Basis der im Rebflächenverzeichnis zur EU-Weinbaukartei gemeldeten Rebflächen ermittelt.

Die Bezugsrebfläche ergibt sich aus der Summe folgender Flächen:

  • Ertragsrebflächen ab dem zweiten Standjahr, sofern die Pflanzung vor dem 31. Juli des Pflanzjahres erfolgte.
  • Zulässigerweise bestockte Rebflächen im ersten Standjahr, die sich in einem laufenden und anerkannten Flurbereinigungsverfahren befinden.
  • Vorübergehend nicht bestockte Rebflächen in einem laufenden und anerkannten Flurbereinigungsverfahrens, für die geeignete Pflanzgenehmigungen im Betrieb vorliegen.
    Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Beantragung durch den Betrieb bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer bis spätestens 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres.
    Antrag auf Vermarktungsrechte in Flurbereinigungsverfahren

Qualitätstypen und zugehörige Hektarertragsmodellen

Ahr und Mittelrhein

Ein-Wert-Modell mit Überlagerung

Festgesetzte Hektarerträge für Flächen der Gebiete mit geschütztem Ursprung (g.U.) und Gebiete mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
g.U. Ahr Qualitätswein, Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 100 hl/ha (1,00 l/m²)
g.g.A. Ahrtaler Landwein Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 100 hl/ha (1,00 l/m²)
g.U. Mittelrhein Qualitätswein, Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 105 hl/ha (1,05 l/m²)
g.g.A. Rheinburgen-Landwein Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 105 hl/ha (1,05 l/m²)

Übersteigt die Erntemenge den Gesamthektartrag, darf bis zu 20 % des Gesamthektarertrags als Überlagerungsmenge zu Wein verarbeitet und unbegrenzt überlagert werden.

Die Überlagerungsmenge darf

  • als Eigenverbrauch verwendet und als Weinbrand und Traubensaft ohne Anrechnung auf den Gesamthektarertrag vermarktet werden.
  • über das Erntejahr hinaus als Wein, Qualitätsschaumwein und Schaumwein gelagert und in einem folgenden Erntejahr nach dem Abschluss der Hauptlese zur Aufstockung einer Minderernte bis zur Höhe des zulässigen Gesamthektarertrags vermarktet werden.

Die Menge, die über 20 % des Gesamthektarertrages hinausgeht (Destillationsmenge), unterliegt der Destillationsverpflichtung und ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres ausschließlich zu Industriealkohol (mind. 80 % vol.) zu destillieren.

Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen

Qualitätsgruppenmodell (ohne Überlagerung)

Festgesetzte Hektarerträge für Flächen der Gebiete mit geschütztem Ursprung (g.U.):
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
g.U. Mosel Prädikats- und Qualitätswein 125 hl/ha (1,25 l/m²)
Deutscher Wein und Landwein 150 hl/ha (1,50 l/m²)
Grundwein 200 hl/ha (2,00 l/m²)
g.U. Nahe, g.U. Pfalz und g.U. Rheinhessen Prädikats- und Qualitätswein 105 hl/ha (1,05 l/m²)
Deutscher Wein und Landwein 150 hl/ha (1,50 l/m²)
Grundwein 200 hl/ha (2,00 l/m²)
Festgesetzte Hektarerträge für Flächen der Gebiete mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A) (Landweingebiete), in denen kein Wein g.U. erzeugt werden darf:
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
g.g.A. Landwein der Mosel
g.g.A. Landwein der Saar
g.g.A. Landwein der Ruwer
g.g.A. Nahegauer Landwein
g.g.A. Pfälzer Landwein
g.g.A. Rheinischer Landwein
Deutscher Wein und Landwein 150 hl/ha (1,5 l/m²)
Grundwein 200 hl/ha (2,0 l/m²)

Die Aufteilung der Ertragsrebfläche auf die Qualitätsgruppen erfolgt in der Gesamthektarertragsmeldung.

Zur Einhaltung der Vorgaben der Hektarertragsregelung erstellt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für jeden Betrieb eine Meldung über die vermarktbare Menge bei Verwertung in der höchstmöglichen Qualitätsgruppe. Sie wird dem Betrieb zugestellt. Beabsichtigt ein Betrieb für g.U./g.g.A.-Gebiete mit Qualitätsgruppenmodell niedrigere Qualitätsgruppen mit höherem Hektarertragswert zu nutzen, so muss er bis spätestens 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres eine geänderte Gesamthektarertragsmeldung bei der LWK, vorzugsweise online im WeinInformationsPortal (WIP), abgeben.

Wird der Gesamthektarertrag durch die aktuelle Ernte nicht ausgeschöpft, so dürfen Mengen, die in den Vorjahren in niedrigen Qualitätsgruppen „geparkt“ wurden, bis zu dessen Erreichen vermarktet werden.

Die Menge, die über den Gesamthektarertrag hinausgeht (Destillationsmenge), unterliegt der Destillationsverpflichtung und ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres ausschließlich zu Industriealkohol (mind. 80 % vol.) zu destillieren.

Übersicht Zuordnung der Erzeugnisse zu Qualitätsgruppen

Grundwein

  • Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft
  • Traubensaft
  • Grundwein (GW) zur Herstellung von:
    • aromatisiertem Wein
    • weinhaltigen Getränken
    • alkoholfreiem Wein
    • alkoholreduziertem Wein
    • Weinbrand
    • Weinessig
  • ohne Rebsorte und fakultativer Jahrgangsangabe:
    • Sekt
    • Schaumwein
  • Sonstiges:
    • Grundwein (GW) zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer Gemeinschaftswein„ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft“

g.g.A. (Landwein) und Deutscher Wein

  • Federweißer (FW)
  • Landwein (LW)
  • teilweise gegorener Traubenmost („Neuer Wein“) (TG)
  • Deutscher Wein (DW)
  • Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (sofern bei angereicherten Grundweinen der für Deutschen Wein zulässige max. Gesamtalkohol nicht überschritten wird)
  • Esstrauben aus Keltertrauben
  • Traubenbrand
  • Verjus
  • RTK
  • konzentrierter Traubenmost
  • Likörwein
  • Wein aus eingetrockneten Trauben
  • mit Rebsorte und fakultativer Jahrgangsangabe:
    • Sekt
    • Schaumwein

g.U. (Prädikats- und Qualitätswein)

  • Prädikatswein
  • Qualitätswein
  • Sekt b. A.
  • Qualitätsperlwein b. A.
  • Qualitätslikörwein b. A.
  • Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (sofern bei angereicherten Grundweinen der für Deutschen Wein zulässige max. Gesamtalkohol überschritten wird)

Zusätzliche g.U.

Ein-Wert-Modell ohne Überlagerung

Festgesetzte Hektarerträge für Gebiete mit geschütztem Ursprung (g.U.):
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
g.U. Monzinger Niederberg
(im g.U. Nahe)
Qualitätswein, Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 75 hl/ha (0,75 l/m²)
g.U. Uhlen Roth Lay
g.U. Uhlen Laubach
g.U. Uhlen Blaufüsser Lay
(alle im g.U. Mosel)
Qualitätswein, Landwein, Deutscher Wein, Grundwein 70 hl/ha (0,70 l/m²)

Die Menge, die über den Gesamthektarertrag hinausgeht (Destillationsmenge), unterliegt der Destillationsverpflichtung und ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres ausschließlich zu Industriealkohol (mind. 80 % vol.) zu destillieren.

Landwein Rhein

Ein-Wert-Modell mit Überlagerung

Festgesetzte Hektarerträge für Flächen, von denen kein Wein g.U. und kein enger bezeichneter Wein g.g.A erzeugt werden darf:
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
g.g.A Landwein Rhein g.g.A. Landwein Rhein 150 hl/ha (1,5 l/m²)
Deutscher Wein 150 hl/ha (1,5 l/m²)

Die Menge, die über 20 % des Gesamthektarertrages hinausgeht (Destillationsmenge), unterliegt der Destillationsverpflichtung und ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres ausschließlich zu Industriealkohol (mind. 80 % vol.) zu destillieren.

Deutscher Wein

Ein-Wert-Modell ohne Überlagerung

Festgesetzte Hektarerträge für Flächen, von denen kein Wein g.U. und kein Wein g.g.A erzeugt werden darf:
Qualitätstyp (Herkunft) Qualitätsgruppe (Verwertung als) Hektarertragswert
Deutscher Wein (sonstige Flächen) Deutscher Wein 150 hl/ha (1,5 l/m²)

Die Menge, die über den Gesamthektarertrag hinausgeht (Destillationsmenge), unterliegt der Destillationsverpflichtung und ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres ausschließlich zu Industriealkohol (mind. 80 % vol.) zu destillieren.

Meldeverpflichtungen für Erzeuger

Die Durchführung der Hektarertragsregelung setzt folgende Meldungen voraus:

  • Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei sofort möglich, aber spätestens zum 31. Mai.
  • Traubenerntemeldung bis 15. Januar.
  • Gesamthektarertragsmeldung bis 15. Januar. nur für Gebiete g.U. mit Qualitätsgruppenmodell bei Änderung der Einteilung.

Die Meldungen können vorzugsweise online im WIP erstattet werden oder mit erhältlichen Formularen.

Sonderregelungen für Erzeugerzusammenschlüsse

Bei Winzergenossenschaften und bei nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem Bereich belegenen Ertragsrebflächen von Mitgliedern, die ihre gesamte Ernte dem Erzeugerzusammenschluss abliefern (Vollablieferer), als ein Betrieb. Aus ihnen errechnet sich der Gesamthektarertrag des Erzeugerzusammenschlusses (Einbetriebsregelung).


Für Betriebe, die teilweise von der Ablieferungspflicht befreit sind, und Betriebe, die ihre gesamte Ernte an mehr als einen Erzeugerzusammenschluss abliefern (Teilablieferer), kann die Einbetriebsregelung nicht angewendet werden. Für jedes dieser Mitglieder ist der Gesamthektarertrag gesondert zu ermitteln. Ein Ausgleich von Über- und Minderernten zwischen Teilablieferern ist unzulässig.


In den den Gebieten g.U. Ahr und g.U. Mittelrhein dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Überlagerungsmengen an ihre Mitglieder für den Eigenverbrauch in den Familien zum Eigenverbrauch abgeben.

Destillationsverpflichtung

Bei einer Destillationsverpflichtung bis 1.000 Liter je Betrieb und Erntejahr kann an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet werden.

Nach vorheriger Terminabsprache mit den Mitarbeitern der Kläranlage kann der Wein angeliefert werden. Der Transport wird durch ein amtliches Begleitpapier (wie beim Weinverkauf auch) begleitet. Die Absenderdaten (Ihre Betriebsdaten) unter Punkt 1. Absender eintragen. Unter Punkt 3. Empfänger wird die Anschrift der Abwasseranlage eingetragen, die Betriebsnummer ist 907000. Die Angaben zum Wein erfolgen in der auch für Weinverkäufe üblichen Weise. Im Feld 8.6 ist die Erzeugnisart DV (Destillationsverpflichtung) einzutragen. Unter 10. Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung kreuzen Sie das Feld (Wein nach § 11 des Weingesetzes, nur zur Destillation) an und ergänzen die Pos.-Nr. In diesem Feld vermerkt der Mitarbeiter der Abwasseranlage mit Stempel und Unterschrift den Eingang des Weines. Bitte beachten Sie, dass alle Blätter des Begleitpapieres den Stempel und die Unterschrift tragen.
Blatt 2 wird an die örtlich zuständige Dienststelle der Landwirtschaftskammer und die Blätter 3 und 4 an die zuständige Weinüberwachungsbehörde gesendet.
Die Fristen zur Verwertung gelten analog der Destillationsverpflichtung.

Aus den Begleitpapieren, die den Transport der Mengen zur Brennerei oder zur Abwasserbeseitigungsanlage begleiten, müssen der Jahrgang - bzw. bei Verschnitt - die Jahrgangsanteile eindeutig hervorgehen. Wird die Verwertung als Industriealkohol bzw. als Energieträger in einer Abwasseranlage nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, so sind die Erzeugnisse des Betriebes bis zum Nachweis nach dem Weingesetz von der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer ausgeschlossen.

Sonderregelung für die Destillationsmenge

Zur Vermeidung witterungsbedingter, unbilliger Härten kann die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Einzelfällen genehmigen, dass die Destillationsmenge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrgangs an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden kann. An Stelle der Destillationsmenge des vorhergehenden Jahrgangs ist die gleiche Menge aus dem Erntejahr bis zum 15. Dezember des Erntejahres zu destillieren. Die Destillation ist durch eine zollamtliche Bescheinigung nachzuweisen.

"Parken" von vermarktbarer Menge im Qualitätsgruppenmodell

Erntemenge, die in der Gesamthektarertragsmeldung als Grundwein oder Deutscher Wein/Landwein eingeteilt wurde und somit vermarktbare Menge ist, kann im/in den Folgejahr(en) wieder in einer höheren Qualitätsgruppe eingeteilt werden. Eine solche Vorgehensweise kann in Jahren mit einer qualitativ nicht befriedigenden Ernte oder bei einer Minderernte sinnvoll sein. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die vermarktbare Menge an Grundwein und/oder Deutscher Wein + Landwein eines Jahrgangs vermindert sich um die auf den neuen Jahrgang übertragene Menge.
  • Die ursprüngliche Bezugsrebfläche der übertragenen Menge geht verloren. Sie kann nicht durch andere Weine genutzt oder auf den neuen Jahrgang übertragen werden.
  • Die übertragene Menge ist zusammen mit der Erntemenge des neuen Jahrgangs auf die Qualitätsgruppen zu verteilen und in der Gesamthektarertragsmeldung zu berücksichtigen.
  • Die Vermarktung der übertragenen Menge in einer höheren Qualitätsgruppe setzt voraus, dass die übertragene Menge in der Traubenerntemeldung und im Kellerbuch den Anforderungen der höheren Qualitätsgruppe entsprechend gemeldet und eingetragen wurden. Eine Herabstufung darf nicht vorgenommen worden sein.
  • Ein Austausch der Erzeugnisse und Vermarktungskontingente zwischen den Jahrgängen ist nicht zulässig

Es muss in jedem Betrieb individuell geprüft werden, ob eine solche Vorgehensweise ökonomisch sinnvoll ist. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer und die Staatlichen Beratungsstellen zur Verfügung.

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