Erläuterungen zur Qualitätsprüfung

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Prüfungsbehörde für Wein, Schaumwein und Branntwein

Erläuterungen zur Durchführung der amtlichen Qualitätsprüfung für Qualitätswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. gemäß §§ 19, 20 Weingesetz, §§ 21 - 28a Weinverordnung, und der Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz über die Durchführung der Qualitätsprüfungen für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein und das Verfahren der Herabstufungen in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Einhaltungen der Bestimmungen der Produktspezifikationen

Stand Januar 2026

Jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Sekt b.A. ist nach den weinrechtlichen Regelungen einer obligatorischen Prüfung zu unterziehen. Mit der Durchführung der Qualitätsprüfungen in Rheinland-Pfalz ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach beauftragt.

Prüfstellen

Die Landwirtschaftskammer hat für die oben genannten Erzeugnisse folgende Prüfstellen eingerichtet:

Prüfstelle Bekond
Weinbauamt Bekond
In der Göbelwies 1
54340 Bekond
Tel.: 0671/793 - 300

Zuständig für die Prüfung von Erzeugnissen des bestimmten Anbaugebietes „Mosel” (Landkreis Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg).

Prüfstelle Koblenz
Dienststelle Koblenz
Peter-Klöckner-Straße 3
56073 Koblenz
Tel. 0261/91593 - 0

Zuständig für die Prüfung von Erzeugnissen der bestimmten Anbaugebiete „Ahr“, „Mittelrhein“, „Mosel“ (Stadt Koblenz, Landkreis Mayen-Koblenz und Cochem-Zell).

Prüfstelle Alzey
Weinbauamt Alzey
Otto-Lilienthalstraße 4
55232 Alzey
Tel.: 06731/9510 - 50

Zuständig für die Prüfung von Erzeugnissen der bestimmten Anbaugebiete „Rheinhessen” und „Nahe“.

Prüfstelle Neustadt an der Weinstraße
Weinbauamt Neustadt/W.
Chemnitzer Str. 3
67433 Neustadt/Weinstraße
Tel.: 06321/9177 - 0

Zuständig für die Prüfung von Erzeugnissen des bestimmten Anbaugebietes „Pfalz”.

Annahmestelle der Prüfstelle Alzey in Bad Kreuznach
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Tel.: 0671/793 - 0

Probeflaschen-Annahme für Erzeugnisse der bestimmten Anbaugebiete „Nahe“ und „Rheinhessen“.

Grundsatz: Erzeugnisse können nur an der Prüfstelle geprüft werden, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Herstellung verwendeten Trauben gewachsen sind. Abweichend davon kann im Einzelfall Betrieben gestattet werden, Erzeugnisse auch an einer anderen Prüfstelle anzustellen.

Betriebsnummern

Voraussetzung für die Anstellung zur Qualitätsprüfung ist die Vergabe einer Betriebsnummer. Sie wird grundsätzlich auf Antrag zugeteilt, kann jedoch in Ausnahmefällen von Amts wegen vergeben werden.

Zuständig ist hierfür:

Zentrale Bad Kreuznach:
für Betriebe aus Rheinland-Pfalz, die eine übergebietliche Betriebsnummer beantragen; für Betriebe mit Betriebssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz einschl. Staaten, mit denen entsprechende Abkommen geschlossen wurden.

Prüfstelle Koblenz:
für Betriebe mit Betriebssitz in den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, der Stadt Koblenz, den Landkreisen Mayen-Koblenz und Cochem-Zell.

Prüfstelle Bekond:
für Betriebe mit Betriebssitz im Kreis Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg und der Stadt Trier.

Prüfstelle Alzey:
für Betriebe mit Betriebssitz in den bestimmten Anbaugebieten Nahe und Rheinhessen.

Prüfstelle Neustadt an der Weinstraße:
für Betriebe mit Betriebssitz in dem bestimmten Anbaugebiet Pfalz.

Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer

Die Antragsstellung kann auf digitalem Weg im WeinInformationsPortal gestartet werden. Auch besteht die Möglichkeit, die Antragsformulare bei den Prüfstellen oder bei amtlich zugelassenen Laboratorien zu beziehen. Sie sind gleichzeitig Formular für den nach § 23 Absatz 1 Weinverordnung vorgeschriebenen Untersuchungsbefund.

Eine Prüfungsnummer kann beantragen:

  • für Qualitätswein und Prädikatswein der Abfüller, der das Erzeugnis selbst abgefüllt hat oder auf eigene Rechnung hat abfüllen lassen oder der Hersteller für füllfertigen, aber noch nicht gefüllten Wein.
  • für Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.

Die Anträge sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Anträge und sonstige Vorlagen mit unvollständigen Angaben werden zurückgewiesen. Für jede beantragte Prüfungsnummer wird ein eigener Antrag benötigt. Digital gestellte Anträge werden über ein intelligentes online-Formular vorgeprüft.

Das Antragsformular kann für abgefüllte, nicht abgefüllte und in Teilmengen gefüllte Erzeugnisse verwendet werden. Für letztere gilt das Formular als Abfüllanzeige.

Antragsdaten

Antragsteller

Postanschrift des antragstellendes Betriebes

Amtliche Prüfungsnummer

Sie setzt sich zusammen aus:

  • den Worten „Amtliche Prüfungsnummer” bzw. der Buchstabenkombination „A.P.-Nr.”
  • der Prüfstellenkennziffer (1)
  • der Betriebsnummer (6)
  • der Antragsnummer (4)
  • den beiden Endziffern des Antragsjahres (2)

zum Beispiel: A.P.-Nr. 4 123456 0001 25

Prüfstellenkennziffer

Die Prüfstellenkennziffer wird vorangestellt. Die Ziffer richtet sich nach der Prüfstelle, an der das Erzeugnis zur Qualitätsprüfung vorgestellt wird:

1 - Prüfstelle Koblenz
2 - Prüfstelle Bekond
4 - Prüfstelle Alzey
5 - Prüfstelle Neustadt an der Weinstraße

Betriebsnummer

Die Betriebsnummer ist sechsstellig. Angegeben wird die, dem Antragsteller von der LWK zugeteilte, Betriebsnummer.

Antragsnummer

Sie ergibt sich aus der fortlaufenden Zählung der Anträge eines Betriebes und beginnt jedes Jahr und für jede Prüfstelle mit 0001 neu. Es muss fortlaufend nummeriert werden. Die fortlaufende Zählung endet mit dem Kalenderjahr.

Antragsjahr

Das Antragsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr, wobei im Dezember bereits das nachfolgende Jahr und im Januar noch das Vorjahr verwendet werden dürfen. Im Online-Antragsverfahren wird das Jahr aus technischen Gründen 4-stellig geführt, in der Etikettierung wird das Jahr jedoch nur 2-stellig angegeben.

Bezeichnung des Erzeugnisses

Angaben zur beantragten Bezeichnung, unter der das Erzeugnis in Verkehr gebracht werden soll:

Anzuführen sind alle vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, mit denen das Erzeugnis bezeichnet und in Verkehr gebracht werden soll.

Bei der digitalen Antragstellung fragt die Anwendung Schritt für Schritt die Antragsdaten ab. Entsprechende Informationen dazu gibt es über den Button Tips und Infos am rechten Seitenrand.

Beim Papierantrag ist auf Klarschrift zu achten. Stark umrandete Felder nicht ausfüllen!

Jahrgang

Die Jahrgangsangabe ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 43 Weinverordnung erfüllt sind.

Ort, Gebiet und geografische Bezeichnung

Geografische Herkunftsangaben, die in der Etikettierung verwendet werden sollen gemäß §39, 39a, 40 Weinverordnung:

  • geschütztes Ursprungsgebiet (im Papierantrag unter Ort/Gebiet)
    • zusätzlich mögliche geografische Herkunftsangaben:
      • Bereichsbezeichnung (im Papierantrag bei Ort/Gebiet die Bezeichnung Region - soweit vorgeschrieben - und bei Geogr. Bez. der Bereichsname)
      • Großlage mit oder ohne Ortsangabe (im Papierantrag der Begriff Region in der Zeile Ort/Gebiet, der Lagename und ggf. der Ort in Geogr.Bez.
      • Einzellage oder Gewanne (im Papierantrag in der Zeile Ort/Gebiet der Gemeinde- oder Ortsteilname und in der Zeile Geogr. Bez. der Name der geografischen Bezeichnung
      • Ortsbezeichnung ohne weitere Lagenangabe (im Papierantrag unter Ort/Gebiet)
Rebsorte(n)

Unter den Voraussetzungen des § 42 Weinverordnung Absatz 1 ist die Angabe einer oder mehrerer Rebsorte(n) zulässig.

Riesling-Hochgewächs

Gemäß §34 Weinverordnung ist die Angabe Hochgewächs zulässig (Im online-Formular unter zusätzliche Bezeichnungsmöglichkeiten)

Qualitätsstufe

Qualitätswein bzw die Prädikate Kabinett, Spätlese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein

Abfüllerangaben

Gemäß §38 Abs. 4-6 Weinverordnung können Angaben zur Abfüllung beantragt werden

Weinart

Gemäß §32 Weinverordnung werden Angaben zur Weinart bzw entsprechende Bezeichnungen, die ein Herstellungsverfahren darstellen (Weißherbst, blanc de noir) angegeben. (Im online-Formular werden letztere unter zusätzliche Bezeichnungsmöglichkeiten geführt)

Geschmacksangaben

Geschmacksangaben (bei Wein: trocken, halbtrocken, lieblich oder süß, bei Perlwein: trocken, halbtrocken oder mild) können angegeben werden, wenn sie in der Etikettierung verwendet werden sollen. Bei Schaumwein ist die Angabe der Geschmacksrichtung verpflichtend: naturherb, extra brut, brut, extra trocken, trocken, halbtrocken, mild) (im Papierantrag bei Geschmacksangabe).

Classic

Unter den Voraussetzungen des §32a Weinverordnung kann der Begriff Classic beantragt und in der entsprechenden Zeile eingetragen werden (Im online-Formular unter zusätzliche Bezeichnungsmöglichkeiten)  

Ausbauart

Gemäß §32 Abs. 8 Weinverordnung kann die Art des Ausbaus angegeben werden (im Papierantrag in der Zeile Ausbauart)

Zusatzbezeichnungen

bei Verwendung des Papierformulars:

Unter sonstige Angaben fallen:

  • Crémant bei Sekt b.A.
  • Winzersekt bei Sekt b.A.
  • Steil- oder Terrassenlage
  • Liebfrauenmilch oder Liebfraumilch

sowie im online-Formular weiterhin nachstehende Begriffe:

  • Classic
  • Hochgewächs
  • Weißherbst
  • blanc de noir

Die Bedingungen des Abschnittes 5 der Weinverordnung sind zu beachten. Nähere Auskünfte erteilen die Prüfstellen sowie die Institute für Lebensmittelchemie (Weinkontrollbehörde) des Landesuntersuchungsamtes.

Untersuchungsbefund

Der Untersuchungsbefund ist von einem zugelassenen Laboratorium vorschriftsmäßig, d.h. unter Angabe der Labor-Registrier-Nummer auszufüllen und vom Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben. Der Untersuchungsbefund soll nicht älter als drei Monate sein.

Antragsart

Wird die amtliche Prüfungsnummer für ein abgefülltes oder ein noch nicht abgefülltes aber füllfertiges Erzeugnis beantragt, so ist im Papierantrag das Kästchen Antrag auf … zu markieren;

wird die Abfüllanzeige für ein als Fass- oder Tankprobe geprüftes Erzeugnis oder die zweite oder folgende Teilfüllung erstattet, so ist das jeweilige Kästchen unter Abfüllanzeige … anzukreuzen.

Bei Abfüllanzeigen ist unbedingt die Registriernummer der vorangegangenen Fassweinanstellung bzw. der ersten Teilfüllung anzugeben.

Bei digitaler Antragstellung werden die Informationen zur Kategorie und der Abfüllung auf der Seite der Anmeldung erfragt.

Menge und Abfüllung

Weinnummer

Die Angabe der Weinnummer lt. Weinbuchführung ist zur Feststellung der Identität unbedingt erforderlich.

Gesamtmenge der Weinnummer

Anzugeben ist die gesamte Menge der Weinnummer, unabhängig davon, ob das Erzeugnis ganz oder teilweise abgefüllt ist.

Fassweinanstellung

Für ein nicht abgefülltes aber füllfertiges Erzeugnis kann eine amtliche Prüfungsnummer erteilt werden. Zur Feststellung der Identität ist innerhalb von zwei Wochen nach der Abfüllung eine weitere Probe von drei Flaschen und ein Antrag mit der Analyse der Dichte und des Gehaltes an freier und gesamter schwefliger Säure einzureichen (Abfüllanzeige).
Die Abfüllung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt sein. Bei nicht fristgerechter Abfüllung bzw. Abfüllanzeige kann die Prüfungsnummer widerrufen werden. Bei der Abfüllanzeige ist unbedingt die Registriernummer der Fassanstellung anzuführen. 

Teilfüllung

Gemäß § 24 Absatz 4 Weinverordnung kann für ein Erzeugnis, das in mehreren Teilmengen abgefüllt werden soll, die Prüfungsnummer der ersten Teilfüllung für die weiteren Teilfüllungen verwendet werden, sofern:

  • die Gesamtmenge zum Zeitpunkt der ersten Abfüllung im Betrieb (des Antragstellenden) lagert und nicht mehr verändert wird,
  • bei Wein für alle Teilfüllungen die gleiche Süßreserve verwendet wird.

Die Geschmacksrichtung, Qualität und das Analysenbild des Erzeugnisses dürfen nur unwesentlich von der ersten Teilfüllung abweichen.
Wird der Füllvorgang einer Teilfüllung in anderen Fällen als aus technischen Gründen unterbrochen, so ist die folgende Füllung eine neue Teilfüllung, für die eine neue Abfüllanzeige zu erstatten ist. Die Teilfüllungen eines Erzeugnisses sind auf dem Antragsformular fortlaufend zu nummerieren.

Die Fortgeltung der Prüfungsnummer und der Verzicht auf die Vorlage eines Untersuchungsbefundes setzt weiter voraus, dass:

  • für jede Teilfüllung ist die Bestimmung der relativen Dichte d 20/20 und der freien und gesamten schwefligen Säure vorzunehmen und die Werte in die Abfüllanzeige aufzunehmen. Die übrigen Analysenwerte können von der Abfüllanzeige der 1. Teilfüllung übertragen werden.
  • mit der Abfüllanzeige sind drei Probeflaschen der neuen Abfüllung vorzustellen, von denen zwei versiegelt dem Antragsteller zur Aufbewahrung zurückgegeben werden.

Bei der Abfüllanzeige ist unbedingt die Registriernummer der Erstfüllung anzugeben. Ändern sich bei einer Teilfüllung Geschmacksrichtung, Qualität und Analysenbild nicht nur unwesentlich, so gilt die Prüfungsnummer nicht mehr für diese Teilfüllung.

Bringt ein Antragsteller Wein aus einer Teilfüllung in Verkehr, ohne die gebotene Abfüllanzeige erstattet oder die vorgenannten Bedingungen erfüllt zu haben, und besteht Gefahr, dass er auch künftig sich der Abfüllanzeige entziehen wird, so kann die Prüfungsbehörde vom Anzeigeverfahren absehen und ihm diese Erleichterung erst nach Ablauf von drei Jahren wieder gestatten.

Abgefüllte Litermenge

Anzugeben ist die tatsächlich abgefüllte Menge in Liter der vorgestellten Partie einschließlich des evtl. zugesetzten Traubenmostes (Süßreserve), unabhängig von der Flaschengröße. Bei Teilfüllungen ist außerdem noch die verbleibende Menge der Gesamtpartie aufzuführen.

Süßung

Ja bzw. nein ankreuzen; wenn ja, dann ist die zugegebene Menge der Süßreserve in Liter und in Prozent der Gesamtmenge anzugeben.  

Mostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt

Angabe des Mostgewichtes in Grad Oechsle im gärvollen Behälter oder ersatzweise des natürlichen Alkoholgehaltes der Weinnummer in Grad Alkohol. Kann infolge Verschnittes das Mostgewicht nicht angegeben werden, so ist die Angabe Mindestens … Grad Oechsle entsprechend den für Traubensorte, Qualitätsstufe und Anbaugebiet vorgeschriebenen Mindestmostgewichten erforderlich.

Anreicherung

Angabe der Anreicherung um g/l bzw. %Vol. Alkohol. Die Angabe in g/l bzw. %Vol. Alkohol ist wahlweise gestattet. Ist eine präzise Angabe nicht möglich, dann ist je nach Weinart und Jahrgang zu versichern höchstens um …. g/l.

Wurde die Prüfung schon einmal beantragt?

Wenn ja, muss die frühere Antragsnummer, das Antragsjahr sowie die Registriernummer angegeben werden.
Eine erneute Anstellung eines abgelehnten oder mit Auflage bzw. Maßgabe beschiedenen Weines ist möglich:

  • entsprechend § 22 Absatz 3 Weinverordnung
  • wenn der Wein z.B. nach einer Ablehnung aufgezogen und behandelt neu gefüllt wurde
Bemerkungen

Angabe der jeweiligen Verschnittanteile (z.B. Rebsorten, Jahrgänge, Herkünfte)

Anmeldung zur Prüfung

Auf jedem Antrag müssen die analytischen Werte des vorzustellenden Weines durch ein Laboratorium eingetragen worden sein (§ 23 Absatz 1 Weinverordnung). Im Fall der digitalen Antragstellung wird der Analysebefund vom Labor in Form eines pdf-Dokumentes oder als .json-Datensatz an den Betrieb übermittelt. Die Analysedaten sind in den online-Antrag zu übertragen oder digital hochzuladen. Der Untersuchungsbefund muss vom abgefüllten bzw. - nur bei Fasswein - vom füllfertigen Wein stammen und die vorgeschriebenen Analysendaten enthalten (siehe auch Untersuchungsbefund). Gibt der Untersuchungsbefund Anlass zu Zweifeln, kann die Prüfstelle vom Antragsteller eine Überprüfungsanalyse durch ein staatliches Laboratorium verlangen.

Sämtliche Angaben des Antrages müssen mit der Weinbuchführung übereinstimmen.

Mit jedem Antrag sind drei voll gekennzeichnete Flaschen (Name des Antragstellers, Weinbezeichnung, beantragte A.P.-Nr., ggf. Teilfüllungsname) des Weines, für den die Prüfungsnummer beantragt wird bei der zuständigen Prüfstelle abzugeben. Der Antrag ist vom Betriebsleiter bzw. dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben. Bei digitaler Antragstellung sind die einzureichenden Probeflaschen mit den, im WIP erzeugten, codierten Flaschenetiketten zu versehen. Der Antrag ist parallel dazu elektronisch abzugeben.

Unterschriften auf dem Antragsformular von anderen Personen, z.B. Laborinhabern, können nur anerkannt werden, wenn bei der betroffenen Prüfstelle eine Vollmacht vorliegt.

Bei digitaler Antragstellung bildet der Status des Antrags im WIP den Eingang der Probeflaschen ab. Bei Antragstellung mittels Papierformular erhält der Antragsteller ein Blatt des Antrages mit einem Annahmevermerk (Eingangsstempel mit Registriernummer) zusammen mit zwei versiegelten Flaschen zurück. Beide Flaschen sind sorgfältig und jederzeit zugänglich für zwei Jahre nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Diese und weitere Proben des Weines stehen der Prüfungsbehörde und der Staatlichen Weinkontrolle zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Unsachgemäße Aufbewahrung bzw. Siegelbeschädigung hat die Rücknahme der Amtlichen Prüfungsnummer zur Folge. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Prüfstelle mit dem Antragsteller über eine vorübergehende Aufbewahrung der Probeflaschen bei der Prüfstelle oder bei Verzicht auf Rückgabe eine besondere schriftliche Vereinbarung treffen.

Prüfungsbescheid

Die Prüfungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung den Prüfungsbescheid bekannt zu geben. Auf jeden Fall soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrages bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Die Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen verzögert oder verhindert das Antragsverfahren. Bis zur Erteilung des Prüfungsbescheides muss der Wein vollständig in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sein. Im Fall der digitalen Antragstellung wird der Antragsteller per E-Mail über den Erlass des Prüfungsbescheides informiert und kann diesen im WIP herunterladen, ein postalischer Versand erfolgt in diesem Fall nicht.

Gegen den erteilten Prüfungsbescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung bei der Prüfstelle, die über den Antrag entschieden hat, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist gemäß § 52 Ziffer 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Betriebs- oder Wohnsitz hat.

Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz:

Es umfassen:

  • der Bezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz;
    • die Stadt Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,
  • den Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier, Egbertstraße 20a, 54228 Trier,
    die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg,
  • den Bezirk des Verwaltungsgerichts Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz;
    • die Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen,
  • den Bezirk des Verwaltungsgericht Neustadt/W., Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt an der Weinstraße,
    • die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis.

Hat der Beschwerte innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, keinen Betriebs- oder Wohnsitz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde (§ 52 Ziffer 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).

Die Prüfungsbehörde kann die Überprüfung bestandskräftiger Entscheidungen zulassen. Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis gemäß § 22 Abs. 3 Weinverordnung nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.

Eilbearbeitung

Die Prüfungsbehörde hat die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren zu beschleunigen. Die Teilnahme erfolgt jedoch nur, wenn der betreffende Betrieb auf Antrag zur Eilbearbeitung zugelassen ist. Anträge sind bei den Prüfstellen erhältlich. Für das Verfahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Abfüllung von Fassweinen im Ausland

Soweit eine Abfüllung von Qualitätsweinen im Ausland gestattet ist, gelten hierfür besondere Regelungen, über die die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach Auskunft erteilt.

Prüfungsgebühren

Zur Durchführung ihrer Tätigkeit als Prüfungsbehörde erhebt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Gebühren gemäß der Gebührenordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungsgebühren werden nachträglich durch Rechnungsstellung oder durch Einzug (SEPA-Lastschriftverfahren) erhoben, sofern der Antragsteller dazu seine Einwilligung gegenüber der Landwirtschaftskammer erteilt hat. Einzahlungen vor oder mit der Antragstellung ohne Rechnungsstellung sind nicht möglich.

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