Prämierungsbestimmungen

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Gültig ab Januar 2026

VORWORT

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz legt die aktuellen Bestimmungen für die Prämierung von Qualitätsweinen und Sekte b. A. ab dem Prämierungsjahr 2026 vor. Die Bestimmungen werden vom Weinbauausschuss beraten und vom Vorstand der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgrund der Satzung zur Durchführung der Landesprämierung in Rheinland-Pfalz verabschiedet. Sie legen die Grundlagen und den Ablauf der Prämierung unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vorangegangenen Wettbewerben und der Fortentwicklung des Weinrechts fest. Ziel der Prämierung ist es, durch die Auszeichnung der besten Qualitätsweine und Sekte b. A. in Rheinland-Pfalz die Qualitätswein- und Sekterzeugung und deren Absatz zu fördern.

Ausgezeichnet werden wie in den vergangenen Jahren die besten Weine und Sekte, die als Siegerweine bzw. Siegersekte mit einem Hinweis auf die Prämierung bezeichnet werden dürfen.

Bad Kreuznach, Januar 2026

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Der Präsident

gez.

Ökonomierat Michael Horper

Aufgrund der Satzung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zur Durchführung der Landesprämierung für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden nachfolgende Bestimmungen erlassen:

ZWECK UND UMFANG

Die Prämierung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat zum Ziel, die Erzeugung qualitativ herausragender Qualitätsweine und Sekte b. A. und deren Absatz zu fördern.

Ausgezeichnet werden in Flaschen abgefüllte Qualitäts- und Prädikatsweine sowie Sekte b. A., die aufgrund einer neutralen Beurteilung wesentlich über den Anforderungen der Qualitätsprüfung für Wein bzw. Sekt b. A. liegenden Leistungen aufweisen.

Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen der Weinwirtschaft, soweit sie Qualitätswein oder Sekt b. A. herstellen bzw. abfüllen.

Zur Landesprämierung sind alle Qualitäts-, Prädikats-, Qualitätsperlweine und Sekte b. A. aus Rheinland-Pfalz zugelassen.

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Für die Zulassung gelten folgende Bedingungen:

Jahrgänge

Die angestellten Qualitäts-, Prädikats- und Qualitätsperlweine müssen eine Jahrgangsbezeichnung tragen; sie unterliegen jedoch keiner Jahrgangsbeschränkung.

Sekt b. A. ist auch ohne Jahrgangsangabe zugelassen.

Flaschengröße

Zugelassen sind alle Flaschengrößen von 0,375 bis 1,5 Liter Inhalt.

Über die Zulassung von abweichenden Flaschengrößen entscheidet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Amtliche Prüfungsnummer

Zugelassen sind Erzeugnisse, denen vor der Anstellung zur Prämierung eine Amtliche Prüfungsnummer und gegebenenfalls ein Prädikat zugeteilt worden sind.

Sekte b. A. können nur diejenigen Betriebe anstellen, die auch die Amtliche Prüfungsnummer beantragt haben.

Mindestbestand

Qualitäts-, Prädikatsweine und Sekte b. A. werden zur Landesprämierung nur zugelassen, wenn jedes angemeldete Erzeugnis in den nachfolgend genannten Mengen abgefüllt zum Verkauf vorrätig gehalten wird:

Qualitätsstufe Liter
Qualitätswein einschl. Classic und Qualitätsperlwein b. A., Kabinett, Spätlese, Riesling-Hochgewächs, Selection Rheinhessen 400
Auslese, Sekt b. A. und Wein, der die Angabe „im Barrique gegoren / ausgebaut / gereift“ oder „im […]fass gegoren / ausgebaut / gereift“ oder „im Fass gegoren / ausgebaut / gereift“ trägt [Angabe des verwendeten Holzes], Erzeugnisse, die eine kleinere geografische Angabe tragen (Einzellagen, Gewannebezeichnungen) 200
Beerenauslese/Eiswein/Trockenbeerenauslese 100

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Prämierungsanstellung müssen bei Sekt b. A. nach dem klassischen Verfahren mindestens 200 Liter degorgiert sein.

Fassweinprüfung

Der Antrag kann frühestens mit dem Antrag zur Qualitätsweinprüfung eingereicht werden. Die Angabe Fasswein ist auf dem Prämierungsantrag bei der Bezeichnung des Erzeugnisses anzugeben. Zusammen mit der Abfüllanzeige in der Qualitätsweinprüfung ist eine zusätzliche Probeflasche zur Validierung des Prämierungsergebnisses einzureichen.

Teilfüllungen

Betrieben, die Erzeugnisse in Teilen (Teilfüllungen) abfüllen, wird die Teilnahme an der Prämierung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

Wird nur eine Teilfüllung eines Erzeugnisses zur Prämierung angestellt, so ist die oben genannte entsprechende Mindestmenge einzuhalten.

Wird die für die als erste angestellte Teilfüllung erzielte Auszeichnung auch für die folgende(n) Teilfüllung(en) begehrt, so muss

  • von der als erste angestellten Teilfüllung drei Flaschen und für jede vorgesehene Teilfüllung eine weitere Flasche vorgestellt werden.
  • die folgende und die weiteren Teilfüllungen analytisch und sensorisch mit der als erste angestellten Teilfüllung identisch sein.

Zur Identitätsüberprüfung können von der/den weiteren Teilfüllung(en) Kontrollproben entnommen werden.  

Mehrfachanstellungen

Abgefüllte Erzeugnisse, die bereits bei einer Prämierung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz angestellt waren, dürfen erneut angestellt werden. Sie werden jedoch nur prämiert, wenn sie aufgrund der Bewertung eine höhere Auszeichnung als bei der vorhergehenden Prämierung erzielen.

Erzeugnisse, die mit der goldenen Kammerpreismünze ausgezeichnet wurden, können lediglich innerhalb eines Prämierungsjahres erneut vorgestellt werden. Maßgebend für die Identität des Weines ist die Amtliche Prüfungsnummer.

ANMELDUNGSTERMINE

Anmeldungen zur Prämierung sind ganzjährig, während der Öffnungszeiten der Prüfstellen, möglich.

Probe und Ergebnismitteilung erfolgt jeweils nach den Stichtagen 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. September und 15. November.

Das Prämierungsjahr beginnt mit den Anstellungen nach dem 15. Juli und endet mit der Ergebnismitteilung der bis zum 15. Juli des Folgejahres angestellten Erzeugnisse. Der 15. Juli ist somit auch der Stichtag für die Ehrenpreisberechnung, Siegerweinauswahl und die Weinforenteilnahme.

Die Anmeldung der Erzeugnisse muss auf dem vorgeschriebenen Anmeldeschein bei der zuständigen Prüfstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz spätestens zu den vorgenannten Terminen vorliegen.

Zuständig sind

  • für Erzeugnisse der Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Mosel die Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Bekond; die Anmeldung hat hier an den zuständigen Prüfstellen für Wein zu erfolgen;
  • für Erzeugnisse der Anbaugebiete Nahe und Rheinhessen die Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Alzey oder in Bad Kreuznach;
  • für Erzeugnisse des Anbaugebietes Pfalz die Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße.

Für jede Anstellung ist ein Anmeldeformular vollständig auszufüllen und vom Bewerber zu unterschreiben. Auf dem Anmeldeformular ist ein Etikett des jeweiligen Erzeugnisses aufzukleben und im Falle einer Auszeichnung das gewünschte Prämierungskennzeichen verbindlich anzugeben. Unvollständig ausgefüllte Anträge werden zurückgereicht, eine Gewähr für die Bearbeitung bei verspäteter Wiedervorlage kann nicht übernommen werden.

ABGABE DER PROBEN

Für die Prämierung sind von jedem angemeldeten Qualitäts-, Prädikatswein und Sekt b. A. zwei vollständig gekennzeichnete Flaschen kostenlos und ohne Anspruch auf Rückgabe der Proben, der leeren Flaschen und deren Verpackung zur Verfügung zu stellen.

Die Proben sind zusammen mit den Anmeldeformularen bei der zuständigen Annahmestelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz anzuliefern.

GEBÜHREN

Die Gebühren unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Die angezeigten Werte sind Nettopreise.

Anstellungsgebühr

Für jeden angemeldeten Qualitäts-, Prädikatswein und Sekt b. A. wird eine Grundgebühr von 50,00 € und für Fassanstellungen weitere 15,00 € erhoben.

Zusätzlich werden für jeden prämierten Qualitätswein und Sekt b. A. berechnet:

Partiengröße in Liter Erfolgsgebühr in € für
a) runde Prämierungszeichen selbstklebend, Normaldruck b) runde Prämierungszeichen selbstklebend, Prägedruck (auch LWK prämiert)
bis 700 5,20 10,40
701 - 1.500 8,00 16,00
1.501 - 3.000 13,00 26,00
3.001 - 4.000 23,00 46,00
4.001 - 5.000 31,00 62,00
5.001 - 7.500 36,00 72,00
7.501 - 10.000 62,00 124,00
10.001 - 15.000 82,00 164,00
15.001 - 20.000 113,00 226,00
20.001 - 25.000 164,00 328,00

Über 25.000 Liter werden zusätzlich je weitere angefangene 10.000 Liter 50,00 € Gebühr erhoben.

Gebühr für Teilfüllung

Für weitere Teilfüllungen ist die oben genannte der Menge entsprechende Erfolgsgebühr zu entrichten.  

Gebühr für Kammerpreismünzen

Für jede bestellte Kammerpreismünze werden 5,20 € berechnet.

PROBEN UND RICHTEN

Für die Erstellung der Prüfliste und zur Feststellung der Identität ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz berechtigt, auf die Daten der Qualitätsweinprüfung zurückzugreifen.

Die Aufstellung der Weine zur Prämierung erfolgt nach Anbaugebiet, Weinart, Qualitätsgruppe, Rebsorte, Jahrgang und Restzuckergehalt. Sekte b. A. werden nach Weinart, Anbaugebiet, Rebsorte, Jahrgang und Restzuckergehalt dem Richterkollegium vorgestellt. Die Probenfolge kann aus fachlichen Gründen geändert werden. An den Proben und Preisrichterberatungen können mit Ausnahme der Veranstaltungsleitung und der Preisrichter keine anderen Personen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Dienststellenleiter. Für die Bewertung werden Preisrichtergruppen aus den Prüfungskommissionen für Qualitätsprüfungen und aus weiteren Kreisen der Weinwirtschaft von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz berufen.

Die Proben werden verdeckt vorgestellt und nach dem Bewertungsschema in Anlage 9 Abschnitt II Weinverordnung beurteilt. Für die zu bewertenden Prüfmerkmale können halbe Punkte vergeben werden. Die Wertung der Prüfmerkmale und das Gesamtergebnis sind von den Preisrichtern in der Probeliste festzuhalten.

Die Gesamtergebnisse der Preisrichter werden in einem Protokoll dokumentenecht eingetragen. Die Gesamtbewertung eines Qualitätsweines bzw. Sekt b. A. ergibt sich durch Addition der Qualitätszahlen geteilt durch die Zahl der Prüfer. Die Probeliste ist von dem jeweiligen Preisrichter, das Protokoll von dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben. Qualitätsweine bzw. Sekte b. A., deren Ergebnis auch in der Zuteilung der Medaillen nicht auf Einstimmigkeit beruhen, sind nachzurichten. Nach Abschluss des Protokolls dürfen Änderungen nicht mehr vorgenommen werden.

AUSZEICHNUNGEN

Kammerpreismünzen

Zur Verleihung kommen

  • Goldene Kammerpreismünzen für 4,50 bis 5,00 Punkte
  • Silberne Kammerpreismünzen für 4,00 bis 4,49 Punkte
  • Bronzene Kammerpreismünzen für 3,50 bis 3,99 Punkte

Anstatt der o.g. Preismünzen kann die Auszeichnung LWK Prämiert ab 3,50 Punkten genutzt werden.

Die Preisträger erhalten eine Urkunde, auf der die erzielten Preise aufgeführt sind.

Kammerpreismünzen werden nur auf Bestellung ausgegeben. Die Bestellung ist zusammen mit der Anmeldung des Weines oder Sektes aufzugeben. Für die Münzen werden gesonderte Gebühren berechnet (Siehe oben Gebühr für Kammerpreismünzen).

Auf die Aushändigung von Kammerpreismünzen und Urkunden, die nicht spätestens zum 01. März des der Prämierung folgenden Jahres bei der zuständigen Dienststelle bzw. Prüfstelle abgeholt sind, besteht kein Anspruch mehr.

Ehrenpreise allgemein

Ehrenpreise können für besondere betriebliche Leistungen in einem Prämierungsjahr verliehen werden. Die Verleihung setzt voraus, dass die in den folgenden Tabellen angeführten Mindestanstellungen (Partien und % der Traubenernte) nach Regionen erfüllt werden. Die entsprechende Region ergibt sich aus dem Betriebssitz. Für die Ehrenpreisermittlung wird die Durchschnittspunktzahl der höchstbewerteten Anstellungen eines Betriebs im Prämierungsjahr herangezogen, bis die jeweiligen Mindestanstellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Fassweinprüfungen und Teilfüllungen werden die Mengen gewertet, deren Abfüllung bis einschließlich 31.08. in der Qualitätsweinprüfung angezeigt wurde.

Regionen Pfalz und Rheinhessen
Betriebsgruppe Ertragsrebfläche (g.U.) /ha Mindestanstellungen
Partien % der Traubenernte *)
I bis 4,99 6 25
II 5,00 - 9,99 7 23
III 10,00 - 19,99 9 21
IV 20,00 - 99,99 12 19
V 100,00 - 249,99 16 17
VI 250,00 - 499,99 20 15
VII 500,00 und mehr 25 13

*) Durchschnitt der drei zurückliegenden Jahre

Region Rheinland-Nassau
Betriebsgruppe Ertragsrebfläche (g.U.) /ha Mindestanstellungen
Partien % der Traubenernte *)
I bis 4,99 6 40
II 5,00 - 9,99 7 38
III 10,00 - 19,99 9 36
IV 20,00 - 99,99 12 34
V 100,00 - 249,99 16 32
VI 250,00 - 499,99 20 30
VII 500,00 und mehr 25 28

*) Durchschnitt der drei zurückliegenden Jahre

Für die Einstufung in eine Betriebsgruppe ist die in der Mitteilung des Gesamthektarertrages angegebene Ertragsrebfläche des Prämierungsjahres maßgebend. Wird die genannte Anstellungszahl bei der entsprechenden Betriebsgröße nicht erreicht, so werden zur Berechnung des Betriebsdurchschnittes dem Betrieb für jeden bis zur Mindestanstellung fehlenden Qualitätswein bzw. Sekt b.A. 3,0 Punkte hinzugerechnet. 

Weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrenpreises sind, dass

  • der Betrieb mindestens zwei Goldene Kammerpreismünzen und einen Betriebsdurchschnitt von mindestens 4,00 Punkten über alle Anstellungen im Prämierungsjahr erzielt hat.
  • die gesamte Weinmenge der zur Prämierung angestellten Weine und Sekte b. A. mindestens die o. a. Mindestanstellmenge der aus den Traubenerntemeldungen errechneten Durchschnittsernte der drei zurückliegenden Jahre erreicht. Für die Berechnung der Gesamtmenge der zur Qualitätsprüfung angestellten Weine und Sekte b. A. werden die Daten der Qualitätsweinprüfung und der Weinbaukartei herangezogen.
  • der Betrieb bei der Prämierung im vorhergehenden Prämierungsjahr erfolgreich war.
  • die zur Berechnung der Durchschnittspunktzahl herangezogenen Weine als Erzeuger-, Guts- oder Schlossabfüllung nach §38 Abs. 4 bis 6 Weinverordnung gekennzeichnet sind oder
  • aus eigenem Lesegut hergestellt, aus Gründen der Lohnherstellung aber nicht als Erzeugerabfüllung gekennzeichnet werden dürfen, oder
  • aus Trauben oder Most vom Antragsteller hergestellt und abgefüllt wurden und ein mehrjähriger schriftlicher Liefervertrag vorliegt, in dem die Traubenerzeugung und -verarbeitung nach qualitativen Gesichtspunkten geregelt ist.
  • Bei Mehrfachanstellungen geht die höchste erzielte Punktzahl des Erzeugnisses innerhalb eines Prämierungsjahres einmalig in die Ehrenpreisberechnung mit ein.

Bei den Ehrenpreisen werden die Staatsehrenpreise zunächst vergeben. Hat ein Betrieb die Voraussetzungen für je einen Staatsehrenpreis Wein und Sekt erfüllt, wird der Staatsehrenpreis für Wein vorrangig vergeben. Stifterauflagen bezüglich der Verleihung eines Ehrenpreises der oberen Kommunalkörperschaften und der regionalen Spitzenverbände der Weinwirtschaft können nur für die regionale oder berufsständische Zugehörigkeit des Bewerbers gemacht werden. Ein Einspruchsrecht gegen die Auswahl der Ehrenpreise besteht nicht. Einem an der Prämierung teilnehmenden Betrieb kann innerhalb eines Jahres nur ein Ehrenpreis zuerkannt werden.

Staatsehrenpreise

Werden Staatsehrenpreise gestiftet, so berechnet sich die Anzahl aus der Gesamtzahl der zur Prämierung vorgestellten Erzeugnisse. Ein Großer Staatsehrenpreis wird einem Betrieb verliehen, der in einem Zeitraum von zehn Jahren zum fünften Mal einen Staatsehrenpreis erhält. Ein weiterer Großer Staatsehrenpreis kann einem Betrieb verliehen werden, wenn er die oben genannten Bedingungen wieder erfüllt hat.

Staatsehrenpreis Wein

Für je 250 vergebene Auszeichnungen der Regionen Pfalz und Rheinhessen bzw. für je 200 vergebene Auszeichnungen der Region Rheinland-Nassau (nach Betriebsarten) kann ein Staatsehrenpreis verliehen werden.  

Staatsehrenpreis Sekt

Zusätzlich können je 150 vergebene Auszeichnungen für Sekt der Regionen Pfalz, Rheinhessen und Rheinland-Nassau ein Staatsehrenpreis Sekt verliehen werden. Hier gelten die Voraussetzungen zu den Mindestanstellungen nach 7.2 nicht. Es müssen mindestens fünf Sekte pro Betrieb im Prämierungsjahr ausgezeichnet worden sein. Für die Staatsehrenpreisermittlung wird die Durchschnittspunktzahl der fünf höchstbewerteten Sekte eines Betriebs im Prämierungsjahr herangezogen.

Sonstige Ehrenpreise

Sonstige Ehrenpreise können z. B. von den oberen Kommunalkörperschaften, die im Anbaugebiet belegen sind, wie Kreise, kreisfreie Städte sowie von regionalen Spitzenverbänden der Weinwirtschaft, auch für besonders förderungswürdige Weine und Sekte b. A., gestiftet werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Zahl der sonstigen Ehrenpreise darf die Zahl der je Region verliehenen Staatsehrenpreise nicht überschreiten.

Ehrenpreise können nur vergeben werden, sofern mindestens zehn Betriebe je Landkreis/kreisfreie Stadt an der Prämierung teilgenommen haben.

Landkreise und kreisfreie Städte einer Region, aus denen weniger als zehn Betriebe an der Prämierung teilgenommen haben, werden zur Vergabe eines Ehrenpreises zusammengefasst. Der Ehrenpreis fällt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu, in dessen oder in deren Bereich der Betrieb mit dem höchsten Betriebsdurchschnitt liegt und der die sonstigen Bedingungen erfüllt.

Weitere Auszeichnungen

Aus den goldprämierten Qualitätsweinen und Sekten b. A. wird der jeweils beste Wein oder Sekt b. A. der in den (offiziellen Organen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz) veröffentlichten Kategorien in einer eigenen sensorischen Bewertung herausgesucht. Die Betriebe, die den Siegerwein stellen, erhalten eine Urkunde und können die so ausgezeichneten Weine mit den von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ausgegebenen Etiketten als Sieger kennzeichnen.

Dieses Erzeugnis wurde von einer anerkannten Expertenjury als bestes Produkt seiner Kategorie bei der Landesprämierung ausgewählt.

Darüber hinaus können Auszeichnungen in Verbindung mit der Weinwirtschaft nahestehenden Institutionen für qualitativ herausragende Weine verliehen werden.

Haus der prämierten Weine

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kann Betrieben auf Antrag die Auszeichnung „Haus der prämierten Weine“ verleihen. Die Auszeichnung ist mit der Übergabe eines Hausschildes verbunden, das im Eigentum der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bleibt. Voraussetzung für die Verleihung ist die erfolgreiche Teilnahme mit der nach Ziffer 7.2 Absätze 1 und 2 für die jeweils zutreffende Betriebsgruppe erforderlichen Mindestanzahl von prämierten Erzeugnissen in einem Prämierungsjahr. Der so ausgezeichnete Betrieb ist verpflichtet, das verliehene Hausschild auf Aufforderung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zurückzugeben. Diese Rückforderung kann erfolgen, wenn die letzte im o. g. Sinne erfolgreiche Teilnahme des Betriebes fünf Prämierungsjahre zurückliegt. Die Rückforderung kann weiterhin erfolgen bei missbräuchlicher Verwendung des Hausschildes oder wenn der Betrieb durch sein Verhalten dem Ansehen der Landesprämierung schadet. Im Einzelfall entscheidet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Ausschluss von Kammerbediensteten

Bedienstete der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sind von der Verleihung der Ehrenpreise und weiteren Auszeichnungen ausgeschlossen.

VERWENDUNG VON PRÄMIERUNGSAUSZEICHNUNGEN

Die Verwendung von Prämierungsauszeichnungen darf nur in einer Weise erfolgen, die eine Irreführung des Verbrauchers ausschließt. Hinweise auf eine Auszeichnung sind auf der Flasche nur für den jeweils prämierten Qualitätswein bzw. Sekt b. A. gestattet. Angaben über einen erzielten Ehrenpreis auf den Behältnissen sind dagegen nicht erlaubt, es sei denn, es handelt sich um eine Auszeichnung gemäß Abschnitt Weitere Auszeichnungen.

Die Angabe der Auszeichnung in der Etikettierung erfolgt mit den einheitlichen Prämierungskennzeichen, die über die für den Betriebssitz zuständige Dienststelle bezogen werden müssen. Von der Breite und Höhe, nicht aber von der Aufmachung und dem Inhalt des Prämierungszeichens kann aus technischen Gründen im Einverständnis mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abgewichen werden.

Angeboten werden:

  • runde Prämierungszeichen, selbstklebend, Normaldruck
  • runde Prämierungszeichen, selbstklebend, Prägedruck

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kann ferner erlauben, dass von der Verwendung des Prämierungskennzeichens abgesehen und stattdessen ein Eindruck in das Hauptetikett vorgenommen wird. Weiterhin dürfen Auszeichnungen nur für Qualitätsweine und Sekte b. A. verwendet werden, die sich zum Zeitpunkt der Prämierung in der Verfügungsgewalt des Teilnehmers befinden.

Prämierte Qualitätsweine und Sekte b. A., die von Dritten in den Verkehr gebracht werden, müssen einen Hinweis auf den ausgezeichneten Abfüller / das Weingut tragen. Wird in Preislisten, Weinkarten oder auf Verpackungen auf die erzielten Kammerpreismünzen hingewiesen, so ist in den Eindrucken nur die Wiedergabe der betreffenden Prämierungsauszeichnung unter Angabe des prämierten Erzeugnisses gestattet.

Die Verwendung anderer als der vorgeschriebenen Prämierungskennzeichen oder -hinweise kann ausschließlich nach Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erfolgen.

AUSSCHLUSS

Weingesetzliche Verfehlungen

Die Teilnahme an der Prämierung wird von der schriftlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Prämierungsbestimmungen abhängig gemacht. Insbesondere müssen die angestellten Erzeugnisse den weinrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Ein Ausschluss von der Landesprämierung kann erfolgen, wenn gegen den Teilnehmer oder dessen Rechtsvorgänger oder eine andere in deren Auftrag handelnde Person

  • in den letzten fünf Prämierungsjahren wegen eines Verstoßes gegen weinrechtliche Vorschriften eine rechtskräftige Sanktion (Urteil, Geldbuße, Einstellung nach § 153 a StPO) verhängt wurde,
  • ein Ermittlungsverfahren wegen weinrechtlicher Verfehlungen anhängig ist oder im Rahmen der Weinüberwachung Zuwiderhandlungen bekannt geworden sind und die Schwere des Delikts bzw. Verdachts den Ausschluss erfordert.
  • Ferner kann ein Ausschluss bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Durchführung der Landesprämierung erfolgen.

Über den Ausschluss und die Dauer der Ausschlusszeit, die generell bis zu fünf Jahren möglich ist, entscheidet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ausschlussfrist über fünf Jahre hinaus verlängert werden.

Ist gegen einen Teilnehmer ein Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder ein Gerichtsverfahren wegen weingesetzlicher Verfehlungen anhängig, so hat er dieses der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mitzuteilen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kann dann eine Zulassung zur Prämierung unter dem Vorbehalt ermöglichen, dass eine Bekanntgabe der eventuell erzielten Preise und die Aushändigung der Preismünzen erst nach Abschluss des anhängigen Verfahrens, sofern keine Verurteilung, Geldbuße bzw. einer Einstellung nach § 153 a Strafprozessordnung erfolgt, stattfindet.

Unrichtige Angaben

Unrichtige Angaben bei der Anmeldung schließen den betreffenden Qualitätswein bzw. Sekt b. A. vom Wettbewerb aus. Bei vorsätzlich falschen Angaben werden sämtliche Erzeugnisse des betreffenden Bewerbers von der laufenden und von zukünftigen Prämierungen ausgeschlossen.

Über die Wiederzulassung entscheidet die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Sie hat das Recht, die Richtigkeit der vom Teilnehmer bei der Anmeldung gemachten Angaben durch Einsicht in die Kellerbücher usw. zu überprüfen.

Rücknahme von Auszeichnungen

Werden nach Abschluss der Prämierung Tatsachen bekannt, die den Ausschluss eines Teilnehmers oder eines Erzeugnisses zur Folge gehabt hätten, so kann der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die verliehenen Auszeichnungen zurückziehen und die Preise sowie Urkunden zurückfordern.

Einsprüche

Die Teilnahme an der Prämierung setzt einen Verzicht auf Einsprüche gegen die Bearbeitung, Bewertung und Auszeichnung des angestellten Qualitätsweines und Sekt b. A. voraus. Schadenersatzansprüche sind, soweit sie auf Fahrlässigkeit gestützt werden, ausgeschlossen. 

ÖFFENTLICHE PREISVERLEIHUNG

Die Bekanntgabe der Prämierungsergebnisse erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat das Recht, Einladungen zur Preisverleihung entsprechend der Betriebsgröße und des Betriebserfolges zu begrenzen.

Die Betriebe und deren prämierte Weine und Sekte werden durch ein Preisträgerverzeichnis im Internet bekannt gegeben.

Die Bewerber sind auf Ansuchen verpflichtet, von jedem prämierten Qualitätswein bzw. Sekt b. A. für Zwecke einer Kostprobe anlässlich der öffentlichen Preisverleihung Proben zur Verfügung zu stellen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kauft die benötigten Flaschen, einschließlich Glas, unter Abzug eines Proberabattes von 40 % auf den im Antrag angegebenen Verkaufspreis. Der gleiche Rabattsatz gilt auch für ausgezeichnete Weine und Sekte, die für Werbezwecke von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz angekauft werden.

Von der Erfüllung dieser Verpflichtung kann die Aushändigung zuerkannter Preise und Auszeichnungen abhängig gemacht werden.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Durch die Unterschrift auf dem Anmeldeschein erkennt der Bewerber die Rechtsverbindlichkeit der vorstehenden Bestimmungen und sein Einverständnis mit diesen an. Der Bewerber gestattet der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für die Durchführung der Landesprämierung auf die Daten der Weinbaukartei und der Amtlichen Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt zurückzugreifen und gegebenenfalls zur Überprüfung seiner Angaben die zuständige Weinüberwachungsbehörde zu befragen. Notwendige Ergänzungen werden in Zusatzbestimmungen bekanntgegeben.

Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Website stimmen Sie dem Speichern von Cookies auf Ihrem Computer zu. Außerdem bestätigen Sie, dass Sie unsere Datenschutzbestimmungen gelesen und verstanden haben. Wenn Sie nicht einverstanden sind, verlassen Sie die Website.Weitere Information