Weinwerbeabgaben

Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietliche Absatzförderung

Stand: November 2025

Über die Rechtsgrundlagen und die Verwendung der Mittel für den Deutschen Weinfonds und die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen möchten wir Sie informieren.

Für die Förderung des Weinabsatzes haben die Weinbautreibenden nach den gesetzlichen Bestimmungen Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen zu entrichten. Aus diesen Mitteln finanzieren diese Einrichtungen ihre Werbeaufwendungen, soweit diese nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind. Beide Abgaben werden von den Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer erhoben und nach Abzug eines Verwaltungsanteils abgeführt.

Die Förderung der deutschen Weinwerbung

Zur Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds und des Weininstituts sind nach dem Weingesetz (§ 43) von

  1. den Weinbautreibenden jährlich 0,67 EUR je Ar Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst und
  2. den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebene Erzeugnisse;
    1. inländische Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein
    2. inländische Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
    3. im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Über die Verwendung des Werbeaufkommens und der durchgeführten Aktivitäten im In- und Ausland informiert der Deutsche Weinfonds jährlich in einem gemeinsamen Geschäftsbericht, in den Weinfachzeitschriften und bei besonderen Veranstaltungen. Umfangreiche Informationen sind auch über Internet unter http://www.deutscheweine.de abrufbar.

Die Förderung der gebietlichen Weinwerbung

Zur Unterstützung der gebietlichen Weinwerbung werden nach dem Absatzförderungsgesetz Wein Abgaben erhoben. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Weingesetz und im Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-Pfalz.

Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2026 je Ar Weinbergsfläche

  • sofern diese mehr als 10 Ar umfasst
  • für alle rheinland-pfälzischen Anbaugebiete (Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen) 1,00 EUR

Als Weinbergsfläche gelten die mit Keltertrauben bestockten Rebflächen, und die nicht mehr bewirtschafteten bestockten Rebflächen. Das Absatzförderungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass die Abgabe nach der in der Weinbaukartei enthaltenen Fläche berechnet wird. Grundlagen sind die Weinbergsflächen zu Beginn des laufenden Weinjahres (1. August des Vorjahres). Abgabeschuldner sind die Bewirtschafter der Weinbergsflächen.

Das Mittelaufkommen und seine Verwendung

Für das Jahr 2024 wurden Einnahmen aus dem Absatzförderungsgesetz Wein in Höhe von 4.789.685,75 EUR folgendermaßen verteilt:

Anbaugebiet Einnahmen
Ahr 37.625,68 €
Mittelrhein 43.395,33 €
Nahe 314.873,44 €
Mosel 709.471,25 €
Pfalz 1.809.270,28 €
Rheinhessen 1.875.049,78 €
Gemeinschaftsmittel bis zu 10% der Jahresmittel

Die Gemeinden überweisen die eingegangenen Abgaben abzüglich eines Beitrags für ihre Verwaltungsaufwendungen anteilig an den Deutschen Weinfonds bzw. an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Landwirtschaftskammer leitet die Beiträge für die gebietliche Absatzförderung im Rahmen der Projektförderung an die Zuwendungsempfänger (Gebietsweinwerbungen) weiter.

Über die Verwendung der Werbebeiträge für die gebietliche Absatzförderung wirkt ein Werbebeirat beratend mit, in den die Weinwirtschaftsverbände ihre Vertreter entsenden und dessen Geschäftsführung vom fachlich zuständigen Ministerium wahrgenommen wird. Bis zu 10 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe können für gemeinsame Werbemaßnahmen mehrerer Anbaugebiete verwendet werden. Über deren Verwendung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung des Werbebeirates. Die restliche Summe wird nach dem gebietlichen Aufkommen verteilt. Die Zuwendungen werden nach dem vom Werbebeirat genehmigten Projektplan bewilligt.

Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer erstrecken sich auf die Einnahme und Verwaltung der Finanzmittel, die Bewilligung von Projektanträgen sowie die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung durch die Zuwendungsempfänger nach den genehmigten Projektplänen und den Grundsätzen für die Verwendung öffentlicher Finanzmittel.

Die Zuwendungsempfänger entscheiden selbst, welche Werbemaßnahmen sie durchführen. Dabei wirken die Winzer und Weinhändler mit. Die Gebietsweinwerbungen stellen ihre Aktivitäten in den Mitgliederversammlungen und in der Fachpresse der Öffentlichkeit vor. Sie sind auch gerne bereit, weitere Auskünfte über ihre Werbemaßnahmen zu erteilen. Am besten informiert werden Sie, wenn Sie Mitglied in Ihrer Gebietsweinwerbung werden und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen sowie die Rundschreiben beachten. Falls Sie weitere Auskünfte über die Verwendung der Werbemittel wünschen, so wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gebietsweinwerbung.

Anschriften der Gebietsweinwerbungen:

Gebietsweinwerbung
Ahrwein e.V.
Oberstraße 8
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Telefon: 02641 9171-0
Telefax: 02641 9171-51

Internet: www.ahrwein.de
E-Mail: info@ahrwein.de
Gebietsweinwerbung
Mittelrhein-Wein e.V.
Dolkstraße 19
56364 St. Goarshausen
Telefon: 06771 40399-36


Internet: www.mittelrhein-wein.com
E-Mail: info@mittelrhein-wein.com
Gebietsweinwerbung
Moselwein e.V.
Güterstraße 72
54295 Trier
Telefon: 0651 71028-0
Telefax: 0651 71028-20

Internet: www.weinland-mosel.de
E-Mail: info@weinland-mosel.de
Gebietsweinwerbung
Weinland Nahe e.V.
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Telefon: 0671 83405-0
Telefax: 0671 83405-25

Internet: www.weinland-nahe.de
E-Mail: info@weinland-nahe.de
Gebietsweinwerbung
Pfalzwein e.V.
Martin-Luther-Straße 69
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321 9123-00
Telefax: 06321 12881

Internet: www.pfalz.de
E-Mail: info@pfalz.de
Gebietsweinwerbung
Rheinhessenwein e.V.
Otto-Lilienthal-Straße 4
55232 Alzey
Telefon 06731 89328-0
Telefax: 06731 89328-99

Internet: www.rheinhessenwein.de
E-Mail: info@rheinhessenwein.de

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 43 und 44 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. l S. 66)
  • Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds vom 30. Mai 2008 (BGBl. l S. 962)
  • §§ 14-17 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275)
  • Absatzförderungsgesetz Wein vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187)
  • Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 213)

in den jeweils gültigen Fassungen.

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